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   BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03   

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https://dejure.org/2005,5963
BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03 (https://dejure.org/2005,5963)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2005 - VIII R 41/03 (https://dejure.org/2005,5963)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - VIII R 41/03 (https://dejure.org/2005,5963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10d; ; EStG § ... 17; ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b; ; EStG § 17 Abs. 4; ; EStG § 52; ; EStG § 52 Abs. 34a; ; EStG § 52 Abs. 34a Satz 1; ; EStG § 52 Abs. 34a Satz 1 1. Halbsatz; ; BGB § 774

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17
    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung von weniger als fünf Jahren

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung eines in 1997 entstandenen Verlusts aus der Auflösung einer GmbH: Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, Ermittlung eines nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu beurteilenden Verlusts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Zuordnung von Bürgschaftsaufwendungen; Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zur Sicherung eines Avalkredits; Entstehung von Anschaffungskosten durch Zahlung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf Grund einer Bürgschaftsinanspruchnahme; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2 S 4, EStG § 17 Abs 4, EStG § 52 Abs 34a S 2
    Auflösungsverlust; Entstehung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Verlustabzug; Wesentliche Beteiligung; Zeitpunkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 52/02

    Veräußerungsverlust bei wesentlichen Beteiligungen

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03
    Das FG konnte bei seiner Entscheidung, ob dem Kläger aus der Auflösung der G-GmbH im Jahre 1997 gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG ein höherer als der vom FA bereits anerkannte Auflösungsverlust von 30 000 DM entstanden ist, noch nicht das Senatsurteil vom 20. April 2004 VIII R 52/02 (BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556) berücksichtigen.

    Aus den angeführten Gründen ist der Senat in seinem Urteil in BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556 auch ohne weiteres und als selbstverständlich davon ausgegangen, dass bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Jahre 1996 eine Wesentlichkeitsgrenze von mehr als einem Viertel zugrunde zu legen ist.

    a) Nach dem Senatsurteil in BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556, das erst nach Erlass des angefochtenen Urteils des FG ergangen ist, kann bei einem nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu beurteilenden Verlust die Wertminderung von Ansprüchen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der wesentlichen Beteiligung eingetreten ist.

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03
    Eine Bürgschaft, die zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, kann eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, m.w.N.; vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724).

    Das FG wird im zweiten Rechtsgang klären und ggf. nach den Grundsätzen der Feststellungslast (objektiven Beweislast) entscheiden müssen, ob für die Bürgschaften des Klägers vor dem Hinzuerwerb des zweiten Geschäftsanteils eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt war (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724; vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333).

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 24/90

    Anschaffungskosten bei kapitalersetzendem Darlehen

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03
    Das FG wird im zweiten Rechtsgang klären und ggf. nach den Grundsätzen der Feststellungslast (objektiven Beweislast) entscheiden müssen, ob für die Bürgschaften des Klägers vor dem Hinzuerwerb des zweiten Geschäftsanteils eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt war (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724; vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03
    Eine Bürgschaft, die zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, kann eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, m.w.N.; vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03
    Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Gegenteil konnte der Kläger im Jahr 1997 mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der G-GmbH nicht mehr rechnen (vgl. zum Zeitpunkt der Verlustentstehung z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03
    Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Gegenteil konnte der Kläger im Jahr 1997 mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der G-GmbH nicht mehr rechnen (vgl. zum Zeitpunkt der Verlustentstehung z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.04.2003 - 3 K 247/01

    Zuordnung der Anschaffungskosten beim Halten von mehreren Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 998 veröffentlicht.
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auch wenn nur die erste Änderung (Halbsatz 2) in der Gesetzesbegründung erläutert wurde (vgl. BTDrucks 14/4277, S. 48), kann nicht fraglich sein, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung des 1. Halbsatzes von seiner Konzeption --d.h. dem systematisch und in zeitlicher Hinsicht abgestimmten Gleichlauf bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungen-- nicht abrücken wollte (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Februar 2005 VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4

    b) Der BFH (Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518) konnte bisher offenlassen, ob bei unterschiedlichen Grenzen im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG die im Zeitpunkt der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gültige Wesentlichkeitsgrenze auch für die Vergangenheit maßgeblich ist (Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 241e; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 28. Aufl., § 17 Rz 199; Herzig/Förster, Der Betrieb --DB-- 1999, 711; vgl. auch Strahl in Korn, § 17 EStG Rz 108; Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz 9, 13), oder ob sich die Wesentlichkeit der Beteiligung stets nach der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Gesetzesfassung richtet (Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C 365).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 11 K 2442/03

    Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Bürgschaft; Nachträgliche

    Eine Bürgschaft, die zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, kann eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518 m. w. N. der Rspr.).

    Vielmehr hat er in einer Entscheidung vom 22. Februar 2005 VIII R 41/03 (BFH/NV 2005, 933) die Finanzplanbürgschaften, die von einem Gesellschafter im Rahmen eines "erkennbaren Finanzplanes" übernommen würden, als eigenständige Fallgruppe ausdrücklich aufrechterhalten; dies allerdings, ohne zu der Rechtsprechungsänderung des BGH aus dem Jahr 1999 Stellung zu nehmen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 1 K 2231/06

    Zufluss einer nicht in Geld bestehenden verdeckten Gewinnausschüttung im

    Eine Bürgschaft, die zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, kann eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518, m.w.N.).

    Derartigen krisenbestimmten Darlehen/Bürgschaften stehen Finanzplandarlehen/Finanzplanbürgschaften gleich, die vom Gesellschafter im Rahmen eines erkennbaren Finanzplans übernommen worden sind (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005, Az.: VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06

    Anerkennung kapitalersetzender Finanzierungsmittel für eine GmbH (Darlehen und

    Den krisenbestimmten Darlehn bzw. Bürgschaften stehen Finanzplandarlehn bzw. Finanzplanbürgschaften gleich, die vom Gesellschafter im Rahmen eines erkennbaren Finanzplans übernommen worden sind (BFH, Urteil vom 22. Mai 2005 VIII R 41703, BFH/NV 2005, 1518).
  • FG Sachsen, 15.07.2009 - 5 K 432/05

    Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten als Veräußerungsverluste nach

    Eine Bürgschaft, die zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, kann eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 22. Februar 2005, VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518 m.w.N.).

    Die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze mit dem StEntlG 1999/2000/2002 entfaltet jedoch für Verlustanerkennung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG keine Rückwirkung und ist veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen (Urteil des BFH vom 29. Mai 2008 a.a.O.; vgl. ferner Urteil des BFH vom 22. Mai 2005, VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518).

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04

    Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG

    Eine wesentliche Beteiligung war im Streitjahr 1997 nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1996 gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war (vgl. zur Wesentlichkeitsgrenze im Jahr 1997 auch Senatsurteil vom 22. Februar 2005 VIII R 41/03, juris).
  • FG Düsseldorf, 05.07.2012 - 11 K 4602/10

    Eigenkapitalersetzendes Darlehen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft

    Dem stehen die in den BFH-Urteilen vom 20. April 2004 (VIII R 52/02, BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556) und 22. Februar 2005 (VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518) niedergelegten Rechtsgrundsätze nicht entgegen.
  • FG München, 30.07.2007 - 9 V 1691/07

    Veräußerung einer aus mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen

    Die Frage, ob und seit wann der ASt bei einer im Jahr 1997 erfolgten Veräußerung wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG beteiligt war, ist nach der bis einschließlich für das Jahr 1998 geltenden Fassung dieser Vorschrift zu beantworten (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518 ).
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